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   OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06   

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https://dejure.org/2006,5819
OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06 (https://dejure.org/2006,5819)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.08.2006 - 11 UF 73/06 (https://dejure.org/2006,5819)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. August 2006 - 11 UF 73/06 (https://dejure.org/2006,5819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts; Übertragung der Aufgabe der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auf Büropersonal

  • Judicialis

    RegelbetragsVO § 2; ; BGB § 1612 b Abs. 5; ; ZPO § 522 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 1; ZPO § 233
    Büroorganisation: Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Erstellung der Berufungsschrift durch den Bürovorsteher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 91
  • MDR 2007, 424
  • FamRZ 2007, 1264
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06
    Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (BGH VersR 1981, 1126; VersR 1982, 769; VersR 1987, 486; VersR 1988, 251; NJW 1990, 990; NJW-RR 1990, 1149; MDR 2001, 529).

    Auch dann muss der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen, denn der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJW 1990, 990; VersR 1987, 486).

  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 141/89

    Rechtsmittelschrift - Berufung - Telefax - Gemeinsame Einlaufstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06
    Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (BGH VersR 1981, 1126; VersR 1982, 769; VersR 1987, 486; VersR 1988, 251; NJW 1990, 990; NJW-RR 1990, 1149; MDR 2001, 529).

    Auch dann muss der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen, denn der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJW 1990, 990; VersR 1987, 486).

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06
    Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (BGH VersR 1981, 1126; VersR 1982, 769; VersR 1987, 486; VersR 1988, 251; NJW 1990, 990; NJW-RR 1990, 1149; MDR 2001, 529).
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